Schaufenster mit einem großen Rabattschild, dahinter sind mehrere ausgestellte Waren zu sehen
Conversion Optimierung

Was die Preisangabenverordnung beim Streichpreis erlaubt

Der Artikel kostet seit Juli neunundvierzig Euro. Im September wird er für zwei Wochen auf neununddreißig gesenkt, danach wieder auf neunundvierzig gesetzt, und Mitte Oktober startet die Aktion mit dem durchgestrichenen Preis von neunundfünfzig Euro, der zuletzt im Frühjahr galt.

Genau an dieser Stelle wird aus einer Gestaltungsfrage eine Rechtsfrage. Für die Ankündigung von Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern gibt es feste Vorgaben, welcher Vergleichspreis genannt werden darf, und der zuletzt regulär verlangte Preis ist nicht automatisch der richtige.

Dieser Text ordnet die Fragen, die in der Praxis der Shopgestaltung auftauchen, und benennt die Stellen, an denen es eng wird. Er ist eine Einordnung aus der Arbeit an Bestellprozessen und keine Rechtsberatung: Die Bewertung Ihrer konkreten Aktionen gehört in eine anwaltliche Prüfung.

  • Grundregel: Bezugspunkt ist der niedrigste Preis eines zurückliegenden Zeitraums
  • Zeitraum: die dreißig Tage vor Beginn der Ermäßigung
  • Ausnahmen: unter anderem schnell verderbliche Ware und fortlaufende Senkungen
  • Nicht dasselbe: eigener Vergleichspreis und Empfehlung des Herstellers
  • Technisch nötig: eine Preishistorie je Artikel, mindestens über zwei Monate
  • Vor der Aktion: rechtliche Prüfung der Darstellung, nicht danach

Was gilt überhaupt als Preisermäßigung?

Gemeint ist jede Ankündigung, mit der ein Anbieter gegenüber Verbrauchern signalisiert, dass ein Preis gesenkt wurde. Der durchgestrichene Betrag ist die bekannteste Form, aber nicht die einzige.

Ebenso erfasst sind Formulierungen wie statt, vorher, bisher, ein Prozentwert neben dem Preis oder eine Ersparnisangabe in Euro. Entscheidend ist die Aussage, dass der aktuelle Preis niedriger liegt als ein vorheriger, nicht die Gestaltung.

Für die Praxis heißt das, dass auch scheinbar harmlose Bausteine erfasst sind: ein farbiger Störer mit einer Prozentzahl, ein Hinweis im Warenkorb auf die Ersparnis, ein Betreff im Verteiler mit einem Vergleichswert. Die Prüfung endet nicht auf der Produktseite.

Nicht darunter fällt der bloße Hinweis, dass ein Preis günstig sei, oder eine Werbung ohne Bezug auf einen früheren eigenen Preis. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer eindeutig, und genau dort beginnen die Auseinandersetzungen.

Welcher Referenzpreis muss angegeben werden?

Anzugeben ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Anbieter innerhalb der letzten dreißig Tage vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hat. Nicht der zuletzt gültige, nicht der übliche, nicht der ursprüngliche.

Im Beispiel aus dem ersten Absatz bedeutet das: Der Vergleichspreis wäre nicht der Frühjahrswert und auch nicht der reguläre Preis von neunundvierzig Euro, sondern der niedrigste Wert der letzten dreißig Tage vor Aktionsbeginn.

Der Verordnungstext dazu ist über Gesetze im Internet frei einsehbar. Ob eine bestimmte Darstellung im eigenen Shop den Anforderungen genügt, lässt sich daraus nicht ableiten, und diese Bewertung gehört in eine rechtliche Prüfung.

Wie lassen sich Streichpreise darstellen, ohne angreifbar zu werden?

Die sichere Grundform ist schlicht: der aktuelle Preis, daneben der maßgebliche Referenzpreis, dazu ein Wort, das klarstellt, worauf sich der Vergleich bezieht. Je weniger Interpretationsspielraum bleibt, desto geringer das Risiko.

Problematisch wird es, wenn zwei Vergleichswerte gleichzeitig genannt werden, etwa ein eigener früherer Preis und eine Herstellerempfehlung, ohne dass erkennbar ist, welcher wozu gehört. Der Prozentwert bezieht sich dann auf einen Wert, den der Kunde raten muss.

Ebenfalls heikel sind Angaben, die eine Ersparnis behaupten, die es so nie gab. Ein durchgestrichener Wert, zu dem nie verkauft wurde, ist der klassische Fall und wird regelmäßig beanstandet.

Was zählt zu den letzten dreißig Tagen?

Gezählt wird ab dem Tag, an dem die ermäßigte Preisangabe beginnt, rückwärts. Maßgeblich sind Preise, die gegenüber Verbrauchern tatsächlich verlangt wurden, nicht Preise aus einer internen Kalkulation.

Praktisch heißt das: Der Shop braucht eine Preishistorie je Artikel. Ohne sie ist der maßgebliche Wert im Nachhinein nicht feststellbar, und im Streitfall trägt der Anbieter die Last, seine Darstellung zu begründen.

Ebenfalls zur Historie gehören Zeiträume, in denen ein Artikel gar nicht angeboten wurde. Ein Produkt, das zwischenzeitlich ausverkauft war, hat für diese Tage keinen verlangten Preis, und wie sich das auf die Frist auswirkt, ist eine Frage für die rechtliche Prüfung.

Wer mehrere Verkaufswege bedient, muss außerdem entscheiden, welcher Preis wo galt. Ein Artikel, der im Ladengeschäft anders ausgezeichnet war als im Shop, erzeugt zwei Historien und zwei mögliche Referenzwerte.

Gilt die Regel auch bei mehreren Senkungen hintereinander?

Ja, und hier liegt der häufigste Fehler in der Praxis. Wer im Oktober senkt, im November zurücksetzt und im Dezember erneut senkt, verschiebt mit jeder Runde den maßgeblichen Referenzwert nach unten.

Das Ergebnis ist unangenehm: Die zweite Aktion darf rechnerisch nur noch eine kleinere Ersparnis ausweisen als die erste, obwohl der reguläre Preis derselbe ist. Wer das nicht einplant, wirbt im Dezember mit einer Zahl, die er nicht belegen kann.

Die planerische Konsequenz betrifft das gesamte vierte Quartal. Aktionen, die im Oktober und im November stattfinden, beeinflussen unmittelbar, was Ende November zulässig dargestellt werden darf.

Sinnvoll ist deshalb ein Aktionskalender, der neben dem Termin auch den jeweiligen Preisstand festhält. Diese Übersicht ist gleichzeitig die Grundlage für die Auswertung, welche Aktion überhaupt etwas gebracht hat.

Was ist mit einer schrittweisen Rabattaktion?

Für Aktionen, bei denen der Preis in mehreren Stufen ohne Unterbrechung weiter gesenkt wird, sieht die Verordnung eine eigene Behandlung vor. Als Bezugspunkt kann dann der Preis vor der ersten Stufe herangezogen werden.

Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um eine fortlaufende Senkung handelt und nicht um mehrere getrennte Aktionen mit Rückkehr zum Ausgangspreis dazwischen. Die Abgrenzung entscheidet über die zulässige Darstellung.

Für Räumungsaktionen am Saisonende ist diese Regel praktisch nützlich, weil sie genau den Ablauf abbildet, der dort ohnehin stattfindet. Ob die eigene Aktion darunterfällt, ist eine Frage der Ausgestaltung und sollte vorher geklärt werden.

Darf mit der Empfehlung des Herstellers geworben werden?

Der Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ist etwas anderes als die Ankündigung einer eigenen Preisermäßigung. Er bezieht sich nicht auf einen früheren eigenen Preis, sondern auf eine Angabe des Herstellers.

Damit gelten andere Anforderungen, und die Rechtsprechung dazu ist umfangreich. Wesentlich ist, dass die Empfehlung aktuell und ernsthaft ist und dass für den Kunden erkennbar bleibt, dass es sich um eine Herstellerangabe handelt.

Hinzu kommt eine praktische Schwierigkeit: Empfehlungen werden von Herstellern angepasst oder ganz eingestellt, und ein Shop mit mehreren tausend Artikeln bemerkt das nicht von selbst. Ohne regelmäßigen Abgleich veraltet der Vergleichswert still.

Riskant ist die Vermischung beider Vergleiche in einer Anzeige. Wer einen durchgestrichenen Wert zeigt, der weder der eigene frühere Preis noch klar als Empfehlung gekennzeichnet ist, lädt zu genau der Frage ein, die niemand beantworten möchte.

Wie sieht eine korrekte und eine riskante Darstellung aus?

Rotes Preisschild mit durchgestrichenem Betrag hängt an einem Kleidungsstück im Geschäft
Fall Darstellung Einschätzung
Preis dreißig Tage stabil, dann gesenkt neuer Preis, durchgestrichen der stabile Wert unproblematisch
Zwischendurch bereits gesenkt durchgestrichen der reguläre Preis angreifbar
Neuer Artikel ohne Vorpreis durchgestrichener Wert ohne Verkaufshistorie angreifbar
Vergleich mit Herstellerangabe Empfehlung ausdrücklich als solche benannt zulässig bei aktueller Empfehlung
Prozentwert ohne Bezugsgröße Rabattangabe ohne genannten Ausgangspreis angreifbar
Fortlaufende Senkung in Stufen Bezug auf den Preis vor der ersten Stufe nach Ausgestaltung zulässig

Die Spalte mit der Einschätzung beschreibt die Richtung und ersetzt keine Bewertung des Einzelfalls. Sie hilft bei der Vorbereitung des Gesprächs mit der rechtlichen Beratung, weil sie die kritischen Fälle vorsortiert.

Was gilt bei Einführungspreisen für neue Artikel?

Ein Artikel, der neu ins Sortiment kommt, hat keine Verkaufshistorie im eigenen Shop. Ein durchgestrichener Wert bezieht sich dann auf nichts, und genau das macht diese Darstellung angreifbar.

Sauber ist in dieser Lage eine andere Aussage: ein Einführungspreis mit Enddatum, ohne Vergleichswert. Diese Formulierung erzeugt dieselbe Dringlichkeit und behauptet keine Ersparnis, die sich nicht belegen lässt.

Dasselbe gilt für Artikel, die aus einem anderen Vertriebsweg übernommen werden. Ein Produkt, das bisher nur im Ladengeschäft verkauft wurde und nun in den Shop kommt, hat dort keine Historie, und eine übernommene Angabe aus dem Laden ist erklärungsbedürftig.

Wer nach dem Einführungszeitraum auf den regulären Preis geht, kündigt keine Ermäßigung an, sondern beendet eine Aktion. Die spätere Werbung mit einer Ermäßigung bezieht sich dann wieder auf den maßgeblichen Zeitraum davor.

Zählen personalisierte Rabatte und Gutscheincodes dazu?

Individuell gewährte Nachlässe, etwa ein Code für einen bestimmten Kunden, werden anders behandelt als eine allgemein angekündigte Preisermäßigung. Die Abgrenzung hängt daran, ob es sich um eine öffentliche Ankündigung handelt.

In der Praxis verschwimmt das schnell. Ein Code, der auf jeder Seite des Shops eingeblendet wird und für alle Besucher gilt, ist keine individuelle Vergünstigung mehr, auch wenn er technisch als Gutschein umgesetzt ist.

Sinnvoll ist deshalb eine klare interne Trennung: Rabattcodes, die öffentlich beworben werden, laufen durch dieselbe Prüfung wie Preisaktionen. Codes für einzelne Kunden oder für einen geschlossenen Kreis werden gesondert behandelt.

Wie werden pauschale Nachlässe auf ganze Sortimente behandelt?

Eine Aktion mit einem einheitlichen Prozentwert auf viele Artikel ist keine Erleichterung, sondern eine Vervielfachung der Prüfaufgabe. Für jeden betroffenen Artikel gilt derselbe Maßstab wie für eine Einzelaktion.

Praktisch bedeutet das: Der maßgebliche Referenzpreis muss je Artikel bestimmt werden, und bei Artikeln, die in den Wochen davor bereits im Angebot waren, fällt er niedriger aus als der reguläre Preis.

Systeme, die den Prozentwert einfach auf den Grundpreis rechnen und diesen durchstreichen, erzeugen bei genau diesen Artikeln eine falsche Angabe. Der Fehler ist nicht sichtbar, solange niemand die Historie prüft.

Wer eine solche Aktion plant, schließt die betroffenen Artikel entweder aus oder passt die Darstellung für sie an. Beides setzt voraus, dass die Preishistorie überhaupt vorliegt und auswertbar ist.

Was ist mit Preisvergleichen und Handelsplattformen?

Werden Artikel über weitere Verkaufswege angeboten, gelten die Anforderungen dort ebenso. Die Darstellung wird aber oft von der Plattform erzeugt, und die dortige Logik folgt nicht zwingend den eigenen Einstellungen.

Sinnvoll ist deshalb ein Blick auf die tatsächliche Anzeige auf jedem Kanal, nicht nur auf die übermittelten Daten. Was im eigenen Feed steht und was auf der Plattform erscheint, ist nicht dasselbe.

Für die eigene Verantwortung ändert die Beteiligung Dritter wenig. Wer Artikel dort anbietet, kann sich in aller Regel nicht darauf zurückziehen, die Darstellung nicht selbst gestaltet zu haben.

Welche Angaben braucht der Shop technisch dafür?

Laptop zeigt eine Tabelle mit Datumsangaben und Beträgen in mehreren Spalten

Erstens eine gespeicherte Preishistorie je Artikel mit Datum und Betrag, mindestens über die vergangenen zwei Monate. Viele Systeme führen sie nicht standardmäßig und müssen dafür ergänzt werden.

Zweitens ein Feld für den Referenzpreis, das getrennt vom regulären Preis geführt wird. Wer den Vergleichswert im Feld für den Grundpreis verwaltet, verliert bei jeder Änderung die Nachvollziehbarkeit.

Viertens eine Ablage der tatsächlichen Anzeige. Ein Bildschirmfoto je Aktion, abgelegt mit Datum, beantwortet später die Frage, wie eine Angabe damals aussah, und diese Frage stellt sich erfahrungsgemäß Monate nach dem Aktionsende.

Drittens eine Prüfung vor dem Aktionsstart, die für jeden betroffenen Artikel den niedrigsten Preis der vergangenen dreißig Tage ausgibt. Diese Liste ist die Grundlage sowohl für die Darstellung als auch für das Gespräch mit der rechtlichen Beratung.

Was passiert bei einer Beanstandung?

Üblicherweise beginnt es mit einer schriftlichen Aufforderung, die Darstellung zu unterlassen, verbunden mit einer Frist und einer Kostenforderung. Die erste Reaktion ist nie die Unterschrift, sondern die anwaltliche Prüfung.

Parallel dazu wird der beanstandete Zustand dokumentiert: ein Bildschirmfoto der Seite, die Preishistorie des Artikels und der Aktionszeitraum. Diese drei Unterlagen bestimmen den Verlauf des weiteren Verfahrens.

Vermeiden lässt sich der Vorgang durch die Prüfung vor der Aktion, und zwar einmal grundsätzlich für die verwendeten Darstellungsformen statt für jede einzelne Aktion. Der Aufwand fällt dann einmal an und nicht viermal im Jahr. Wie stark solche Vorgänge auf das Ansehen wirken, ordnet der Beitrag zur Markenreputation im Netz ein.

Wie wirkt sich all das auf die Conversion aus?

Die verbreitete Sorge lautet, korrekte Angaben senkten die Wirkung. In der Praxis ist der Effekt kleiner als befürchtet, weil die Glaubwürdigkeit der Angabe mit über die Wirkung entscheidet.

Ein durchgestrichener Wert, der offensichtlich nie verlangt wurde, wird von einem Teil der Käufer erkannt und entwertet die gesamte Preisangabe. Ein kleinerer, belegbarer Nachlass wirkt bei diesen Personen stärker als ein großer, unglaubwürdiger.

Wirksamer als eine größere Zahl ist ohnehin die Begründung des Nachlasses: Auslaufmodell, Saisonende, Restposten, Mengenvorteil. Sie beantwortet die stille Frage, warum der Preis fällt, wie es der Beitrag zu Bewertungen und Kaufverhalten für andere Vertrauensfragen beschreibt.

Eine Übersicht aus Verbrauchersicht bietet die Verbraucherzentrale. Sie ist hilfreich, um die Perspektive der Gegenseite zu verstehen, ersetzt aber die Prüfung der eigenen Darstellung nicht.

Häufige Fragen

Muss der Referenzpreis auf jeder Seite genannt werden?

Überall dort, wo die Ermäßigung angekündigt wird, gehört auch der maßgebliche Vergleichswert hin. Eine Angabe nur auf der Produktseite, während die Kategorieseite den Prozentwert ohne Bezug zeigt, ist der typische Schwachpunkt.

Gilt die Regel auch im stationären Handel?

Die Vorgaben knüpfen an die Ankündigung gegenüber Verbrauchern an und sind nicht auf den Onlinehandel beschränkt. Für Betriebe mit beiden Vertriebswegen bedeutet das zwei Preishistorien, die auseinanderlaufen können.

Was gilt für Aktionszeiträume über den Jahreswechsel?

Die Frist läuft kalendarisch weiter und kennt keinen Jahreswechsel. Für eine Aktion im Januar sind deshalb die Preise aus dem Dezember maßgeblich, also genau aus dem Zeitraum mit den meisten Sonderaktionen.

Wie lange sollte eine Preishistorie aufbewahrt werden?

Deutlich länger als der Prüfzeitraum, weil sie im Streitfall als Nachweis dient. Ein Jahr ist ein praktikabler Ansatz, und der Speicherbedarf ist bei reinen Preisdaten zu vernachlässigen.

Ändert sich etwas bei digitalen Produkten?

An der Grundregel nichts. Bei Abonnements kommt hinzu, dass sich die Ermäßigung auf einen Zeitraum bezieht, und dann gehört klargestellt, für welche Laufzeit der genannte Preis gilt und was danach berechnet wird.

Ziehen Sie vor der nächsten Aktion eine Liste mit dem niedrigsten Preis der vergangenen dreißig Tage für jeden betroffenen Artikel. Wenn Ihr System diese Liste nicht ausgeben kann, haben Sie die eigentliche Aufgabe gefunden, und sie ist technischer Natur, nicht juristischer. Wie sich der Bestellprozess davon unabhängig verbessern lässt, zeigt der Beitrag zur Conversion-Optimierung.

Sonja Reinartz kommt aus der Webanalyse und begleitet Testprogramme in Onlineshops. Sie interessiert sich für Checkout-Abbrüche, Testdesign bei kleinem Traffic und die Frage, welche Zahl eine Entscheidung wirklich trägt. Rechtliche Vorgaben behandelt sie als Teil der Nutzerführung, nicht als Anhang.