Videokamera auf einem Stativ steht in einem hellen Raum vor einer schlichten Wand
Influencer Kooperationen

Laufzeit und Kanäle bestimmen den Preis für Creator-Content

Das Video läuft besser als alles, was die Marke selbst produziert hat. Also soll es auf die Startseite, in die bezahlte Verbreitung und ins Schaufenster der Filialen. Der Anruf beim Creator endet mit einem Satz, den niemand hören wollte: Darüber haben wir nicht gesprochen.

Ab hier wird es teuer, und zwar nicht wegen der Forderung des Creators, sondern wegen der Verhandlungsposition. Die Kampagne läuft, das Material ist unersetzlich, und der Termin für die Anzeigenschaltung steht. Wer in dieser Lage über Rechte verhandelt, zahlt den Preis der eigenen Versäumnisse.

Dieser Text ordnet die Größen, die den Umfang der Rechte bestimmen, und zeigt, wo sie im Vertrag stehen müssen. Er beschreibt die kaufmännische Seite und ersetzt keine rechtliche Prüfung: Wie eine Klausel im Einzelfall auszulegen ist, gehört in fachkundige Hände.

  • Fünf Größen: Laufzeit, Kanäle, Gebiet, Bearbeitung, Exklusivität
  • Getrennt zu vergüten: die Produktion und die Nutzung des Materials
  • Eigene Position: bezahlte Verbreitung, unabhängig vom Kanal
  • Vor dem Dreh zu klären: Musik, Marken und Personen im Bild
  • Nach Ablauf: Archivregel statt stillschweigender Weiternutzung
  • Prüfung: juristische Bewertung des Vertragstexts vor der ersten Kampagne

Der Beitrag läuft gut, und dann kommt die Anfrage

Die meisten Kooperationen werden über die Leistung verhandelt: ein Video, zwei Bildbeiträge, eine Verlinkung. Was danach mit dem Material geschieht, bleibt offen, weil in der Verhandlung niemand daran denkt.

Das ist der Regelfall und kein Versehen einzelner Häuser. Solange das Material im Kanal des Creators bleibt, entsteht auch kein Problem. Es entsteht in dem Moment, in dem die Marke damit selbst arbeiten will.

Deshalb gehört die Frage an den Anfang, und zwar in einer sehr konkreten Form: Wo soll das Material erscheinen, wie lange, und wird Geld für die Verbreitung ausgegeben. Drei Antworten, die vor der Preisverhandlung feststehen sollten.

Nutzungsrechte für Creator Content: die fünf Größen

Der Umfang eines Nutzungsrechts entsteht aus fünf Angaben. Jede von ihnen lässt sich eng oder weit fassen, und jede verändert den angemessenen Preis. Fehlt eine von ihnen im Vertrag, ist der Umfang später Auslegungssache.

Die fünf Größen sind Laufzeit, Kanäle, geografisches Gebiet, Bearbeitungsrecht und Exklusivität. Sie werden getrennt verhandelt und getrennt aufgeschrieben, weil sie sich unterschiedlich stark auf den Wert des Materials auswirken.

Nützlich ist die Vorstellung eines Rahmens: Das Material darf innerhalb dieses Rahmens verwendet werden und außerhalb nicht. Alles, was der Rahmen nicht ausdrücklich abdeckt, ist im Zweifel nicht mitvereinbart, und diese Grundhaltung erspart die meisten Auseinandersetzungen.

Größe eins: die Laufzeit

Die Laufzeit sagt, wie lange die Marke das Material verwenden darf. Sie beginnt mit der Freigabe oder mit einem festgelegten Datum und endet an einem konkreten Tag, nicht mit einer Formulierung wie bis auf Weiteres.

Für eine Saisonkampagne genügen wenige Monate. Für Material, das dauerhaft auf einer Produktseite stehen soll, braucht es eine längere Laufzeit, und die kostet entsprechend mehr. Eine unbefristete Übertragung ist die teuerste Variante und selten nötig.

Sinnvoll ist eine Laufzeit, die den geplanten Einsatz um einige Wochen überschreitet. Wer exakt bis zum Kampagnenende vereinbart, hat bei einer Verlängerung der Kampagne sofort ein Problem und verhandelt wieder unter Zeitdruck.

Ebenfalls in die Laufzeit gehört eine Regel für Material, das bereits ausgespielt wurde. Eine Anzeige, die am letzten Tag der Laufzeit startet, läuft technisch noch Tage weiter, und dieser Übergang sollte ausdrücklich geregelt sein.

Größe zwei: die Kanäle

Großes Werbeplakat an einer Hauswand über einer belebten Straße am späten Nachmittag
Gerard van de Bruinhorst / BY-SA 4.0

Kanäle werden einzeln benannt, nicht in Sammelbegriffen. Die eigene Website, der Shop, die eigenen sozialen Kanäle, der Verteiler per Nachricht, Druckerzeugnisse, Verkaufsräume, Messestände, Fernsehen und bezahlte Verbreitung sind jeweils eigene Positionen.

Die verbreitete Formulierung für alle digitalen Kanäle wirkt praktisch und ist der häufigste Streitpunkt. Sie umfasst nach Auffassung der Marke meistens mehr als nach Auffassung des Creators, und beide haben beim Unterschreiben nicht dasselbe gedacht.

Eine Liste mit acht Zeilen und je einem Kreuz kostet fünf Minuten und beendet diese Diskussion. Sie hat den Nebeneffekt, dass die Marke selbst klarer wird: Häufig steht nach dem Ausfüllen fest, dass drei der acht Zeilen gar nicht gebraucht werden.

Größe drei: das geografische Gebiet

Für die meisten Kooperationen im deutschsprachigen Raum ist diese Größe unkritisch, und trotzdem gehört sie in den Vertrag. Ein Gebiet lässt sich auf ein Land, mehrere Länder oder weltweit fassen.

Wichtig wird die Angabe, sobald Material in bezahlter Verbreitung eingesetzt wird, weil sich Zielgebiete dort mit einem Klick ändern lassen. Eine Vereinbarung für ein Land und eine Ausspielung in fünf Ländern passen dann nicht mehr zusammen.

Ebenfalls relevant wird das Gebiet bei Handelspartnern im Ausland. Wer Material an einen Vertriebspartner weitergeben möchte, braucht dafür eine ausdrückliche Erlaubnis, und zwar sowohl für das Gebiet als auch für die Weitergabe an Dritte.

Größe vier: Bearbeitung und Kürzung

Ein Video, das für einen Kanal gedreht wurde, passt selten unverändert in einen anderen. Kürzen, neu schneiden, Untertitel ergänzen, das Format ändern, Musik austauschen: All das sind Bearbeitungen und keine Selbstverständlichkeit.

Vereinbart wird deshalb ausdrücklich, ob und in welchem Umfang bearbeitet werden darf. Üblich ist eine Erlaubnis für technische Anpassungen wie Zuschnitt und Untertitel, verbunden mit der Auflage, den Sinn der Aussagen nicht zu verändern.

Für den Creator ist das keine Formalie. Ein Zusammenschnitt, der eine differenzierte Aussage in eine Werbebehauptung verwandelt, betrifft seine Glaubwürdigkeit gegenüber dem eigenen Publikum. Wie stark diese Glaubwürdigkeit trägt, beschreibt der Beitrag zum Einfluss von nutzergenerierten Inhalten.

Praktikabel ist eine Ansichtsschleife: Bearbeitete Fassungen werden vor Veröffentlichung gezeigt, mit einer kurzen Frist für Rückmeldungen. Das kostet zwei Tage und verhindert die unangenehmste Variante des Streits, nämlich die öffentliche.

Größe fünf: Exklusivität

Exklusivität bedeutet, dass der Creator in einem festgelegten Zeitraum nicht für Wettbewerber arbeitet. Sie ist die teuerste der fünf Größen, weil sie ihn in seinem Kerngeschäft einschränkt.

Zu klären sind drei Punkte: welche Unternehmen als Wettbewerber gelten, für welchen Zeitraum die Einschränkung gilt und ob sie auch für bereits laufende Kooperationen greift. Eine Formulierung wie Wettbewerber der Marke ist ohne Liste nicht handhabbar.

Wer Exklusivität verlangt, sollte außerdem prüfen, ob sie überhaupt etwas schützt. Bei einem Profil mit breitem Themenspektrum verhindert sie wenig, kostet aber denselben Aufschlag wie bei einem Profil, das ausschließlich in der eigenen Nische arbeitet.

Für die meisten Kooperationen kleinerer Marken ist Exklusivität weder nötig noch bezahlbar. Sinnvoller ist eine enge Variante: keine Veröffentlichung für ein konkurrierendes Produkt in einem Zeitfenster von wenigen Wochen um den eigenen Beitrag herum.

Warum bezahlte Verbreitung eine eigene Position ist

Ein Beitrag im Kanal des Creators erreicht dessen Publikum. Derselbe Beitrag als bezahlte Anzeige erreicht ein beliebiges Publikum, in beliebiger Häufigkeit, und er erscheint dabei mit dem Gesicht und dem Namen einer Person.

Das ist ein anderer Vorgang als eine Veröffentlichung, und er gehört deshalb gesondert vereinbart und vergütet. Üblich ist eine eigene Laufzeit, die kürzer ist als die allgemeine Nutzungsdauer, und eine Begrenzung auf bestimmte Zielgruppen.

Sinnvoll ist eine Obergrenze für das eingesetzte Budget oder für die Zahl der Einblendungen. Sie ist im Anzeigenkonto ohne Aufwand ablesbar und gibt dem Creator eine überprüfbare Größe statt eines Versprechens.

Der praktische Grund für die Trennung ist die Kontrolle. Bezahlte Verbreitung lässt sich stumm ausweiten, und ohne eigene Position im Vertrag merkt der Creator erst, dass er in einer Anzeigenkampagne läuft, wenn ihn jemand darauf anspricht.

Die Preisbildung: Aufschläge statt Pauschale

Hand unterschreibt ein mehrseitiges Dokument, daneben liegen weitere Blätter auf dem Tisch
The President’s Office, Maldives / BY 4.0
Größe Enge Fassung Weite Fassung Wirkung auf den Preis
Laufzeit drei Monate unbefristet hoch
Kanäle eigene Website alle Kanäle einschließlich Druck hoch
Gebiet ein Land weltweit mittel
Bearbeitung nur Zuschnitt freie Bearbeitung gering bis mittel
Exklusivität keine Branchenexklusivität sehr hoch
Bezahlte Verbreitung ausgeschlossen ohne Begrenzung hoch

Die Spalte ganz rechts beschreibt die Richtung, nicht einen Betrag. Wie hoch ein Aufschlag tatsächlich ausfällt, ist Verhandlungssache und hängt vom Profil, vom Aufwand der Produktion und von der Dauer der Zusammenarbeit ab.

Für die eigene Kalkulation ist die Reihenfolge nützlicher als jede Zahl. Wer nur ein begrenztes Budget hat, kauft zuerst die Kanäle, die tatsächlich bespielt werden, und verzichtet auf Exklusivität, weil sie den größten Anteil verschlingt.

Was das Urheberrecht dabei vorgibt

Das Material stammt vom Creator, und die Rechte daran entstehen zunächst bei ihm. Eine Marke erwirbt keine Rechte dadurch, dass sie das Produkt gestellt oder die Produktion bezahlt hat, sondern nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung.

Der Umfang dieser Einräumung richtet sich nach dem, was im Vertrag steht. Fehlt eine Angabe, wird der Umfang nach dem vereinbarten Zweck bestimmt, und dieser Zweck ist im Streitfall genau das, worüber gestritten wird.

Die einschlägigen Vorschriften sind über Gesetze im Internet frei zugänglich. Ihre Anwendung auf einen konkreten Vertrag ist damit nicht geklärt, und ein Mustertext aus dem Netz ersetzt die Prüfung des eigenen Vertragswerks nicht.

Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Was gebraucht wird, wird ausdrücklich vereinbart. Der Versuch, sich auf eine allgemeine Formulierung zu stützen, geht in der Auseinandersetzung regelmäßig zulasten derjenigen Seite, die sie geschrieben hat.

Dritte im Bild: Musik, Marken, Personen

Ein Video enthält häufig mehr als die Arbeit des Creators. Musik aus einer Bibliothek der Plattform ist dort lizenziert und außerhalb der Plattform oft nicht verwendbar. Wer das Video auf die eigene Website stellt, braucht eine andere Grundlage.

Dasselbe gilt für Personen im Bild. Familienmitglieder, Kollegen oder zufällig gefilmte Passanten haben eigene Rechte am eigenen Bild, und eine Einwilligung für den Kanal des Creators deckt eine Anzeigenkampagne nicht ohne Weiteres ab.

Drittens tauchen fremde Marken auf: Kleidung, Geräte, Verpackungen im Hintergrund. Für die eigene Verwendung in Werbung ist das ein Thema, das vor der Veröffentlichung geprüft und nicht danach entdeckt werden sollte.

Praktisch löst man das mit einer kurzen Zusicherung im Vertrag und einer Absprache vor dem Dreh: neutrale Musik, keine erkennbaren fremden Marken, keine Personen ohne Einwilligung. Drei Sätze im Briefing ersparen die spätere Prüfung.

Vier Lücken, die im Vertrag regelmäßig fehlen

Die erste ist die Übergabe der Rohdateien. Ohne ausdrückliche Regelung erhält die Marke die veröffentlichte Fassung, nicht das Ausgangsmaterial, und ohne Ausgangsmaterial ist jede Bearbeitung eingeschränkt.

Die zweite ist die Weitergabe an Dritte: an Agenturen, Handelspartner, Plattformbetreiber. Wer Material an eine Agentur zur Bearbeitung gibt, gibt es weiter, und das sollte ausdrücklich erlaubt sein.

Die dritte ist die Nennung des Urhebers. Ob und in welcher Form der Name genannt wird, gehört vereinbart, weil beide Seiten unterschiedliche Erwartungen haben und die Frage nach der Veröffentlichung schwer zu korrigieren ist.

Die vierte ist der Umgang mit Beiträgen nach Kampagnenende: Bleiben sie im Kanal des Creators stehen, werden sie gelöscht, oder verlieren sie nur die Kennzeichnung. Wie eine Zusammenarbeit auch nach der Kampagne trägt, ordnet der Beitrag zum Wachstum durch Influencer-Marketing ein.

Die Verlängerung und was sie kostet

Eine Verlängerung ist der Normalfall bei Material, das funktioniert. Sie wird deutlich günstiger, wenn sie im ursprünglichen Vertrag als Option mit festgelegtem Preis angelegt ist, statt als neue Verhandlung nach Ablauf.

Sinnvoll ist eine Formulierung, die eine Verlängerung um einen bestimmten Zeitraum zu einem vorher benannten Betrag ermöglicht, ausübbar bis zu einem Stichtag vor Ablauf. Beide Seiten kennen dann ihre Zahl, bevor der Druck entsteht.

Ohne diese Option verhandelt die Marke im ungünstigsten Moment: Das Material ist eingeführt, ein Ersatz wäre teuer, und der Creator weiß das. Ein Satz im ersten Vertrag kostet nichts und verhindert diese Lage.

Was nach Ablauf der Laufzeit passiert

Nach Ablauf wird das Material aus allen Kanälen genommen, und zwar aus allen, nicht nur aus den offensichtlichen. Betroffen sind Anzeigenkonten, Produktseiten, Verteilernachrichten im Archiv, Präsentationen und Verkaufsräume.

Dafür braucht es eine Liste, die während der Laufzeit geführt wird: wo liegt welches Material, seit wann, bis wann. Ohne diese Liste ist die Entfernung nach zwei Jahren praktisch unmöglich, und dann läuft irgendwo noch eine Anzeige.

Eine einfache Tabelle genügt: Datei, Creator, Ablaufdatum, Orte der Verwendung. Sie wird bei jeder Kampagne um wenige Zeilen ergänzt und ist nach zwei Jahren das einzige Dokument, mit dem sich die Frage nach dem Ablauf noch beantworten lässt.

Sinnvoll ist außerdem eine Archivregel. Material, das nicht mehr genutzt werden darf, wird an einen getrennten Ort verschoben und dort als abgelaufen gekennzeichnet. Wer es einfach im Ordner belässt, findet es beim nächsten Mal wieder und verwendet es erneut.

Der Ablauf von der Anfrage bis zur Freigabe

  1. Vor der Ansprache festlegen, wo das Material erscheinen soll und wie lange
  2. Die fünf Größen im Angebot als getrennte Positionen benennen
  3. Produktion und Nutzung getrennt ausweisen, nicht als Gesamtbetrag
  4. Vertragstext einmalig rechtlich prüfen lassen und danach als Vorlage nutzen
  5. Im Briefing die Punkte zu Musik, Marken und Personen ausdrücklich ansprechen
  6. Nach der Freigabe Rohdateien und Nutzungsübersicht gemeinsam ablegen
  7. Ablaufdatum in den Kalender eintragen, mit Erinnerung vier Wochen vorher

Der siebte Schritt ist der einzige, der nach der Kampagne stattfindet, und der einzige, den fast niemand macht. Er kostet zwei Minuten und ist der Unterschied zwischen einer sauberen Zusammenarbeit und einer unangenehmen Nachricht im übernächsten Jahr. Weitere Punkte zur Zusammenarbeit stehen im Beitrag zur Arbeit mit Micro-Influencern.

Häufige Fragen

Gehören Nutzungsrechte in die Vergütung für die Reichweite?

Nein, es sind zwei verschiedene Leistungen. Die eine bezahlt die Veröffentlichung im Kanal des Creators, die andere die Verwendung des Materials durch die Marke. Werden beide vermischt, ist später nicht mehr feststellbar, was vereinbart war.

Was gilt, wenn das Produkt gestellt, aber nichts gezahlt wurde?

Am Grundsatz ändert das nichts. Auch ohne Geldzahlung entstehen die Rechte beim Creator, und eine Nutzung durch die Marke setzt eine Vereinbarung voraus. Der Produktversand allein ist keine solche Vereinbarung.

Darf die Marke den Beitrag im eigenen Kanal teilen?

Das Weiterreichen innerhalb einer Plattform mit deren eigener Funktion ist meist unproblematisch, weil es die Quelle sichtbar lässt. Das Herunterladen und erneute Hochladen ist etwas anderes und braucht eine Grundlage.

Wie lange sollte eine Standardlaufzeit sein?

Für Saisonkampagnen genügen wenige Monate, für dauerhaft eingesetztes Material sind längere Zeiträume üblich. Wichtiger als die Dauer ist die Verlängerungsoption zu einem vorher benannten Preis.

Was tun, wenn das Material bereits ohne Vereinbarung genutzt wurde?

Zuerst die Nutzung beenden, dann das Gespräch suchen und eine nachträgliche Vereinbarung anbieten. Die Alternative, es auf sich beruhen zu lassen, ist die schlechteste, weil sie den Schaden für die Zusammenarbeit vergrößert.

Nehmen Sie den Vertrag Ihrer letzten Kooperation und suchen Sie die fünf Größen. Wenn eine davon fehlt, wissen Sie, worüber Sie bei der nächsten Kampagne vor der Preisverhandlung sprechen.

Nadine Pflüger verhandelt und steuert Kooperationen zwischen Marken und Creatorn im deutschsprachigen Raum. Ihre Schwerpunkte sind Briefings, Nutzungsrechte und die Auswertung nach der Kampagne. Sie schreibt über das, was in Verträgen steht, nicht über Reichweitenversprechen.